Mit Rücksicht auf das Kind kann das Familiengericht in dringenden Sorge- und Umgangsrechtverfahren eine einstweilige Anordnung treffen. Wenn zum Schutz des Kindes ein unverzügliches Einschreiten dringend geboten ist, kommt auch eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe in Betracht.
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