Eine Ehe kann, außer durch Tod eines Ehegatten oder Todeserklärung, grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Die Scheidung wird durch gerichtliches Urteil des zuständigen Amtsgerichts (Familiengericht) vollzogen. Einzige Ausnahme: Die Ehe kann aufgehoben werden, wenn ihr Zustandekommen fehlerhaft war (z.B. durch Drohung, Gewalt).
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