Gemeinde Ilshofen

Seitenbereiche

Volltextsuche

 

Hauptmenü

Bild Rathaus, Parkhotel, Torturm und Schriftzug "Stadt Ilshofen - Hervorragender Gewerbe- und Industriestandort" Zur Startseite

Seiteninhalt

Sie befinden sich hier:

5 Startseite | Rathaus | Verwaltung | Dienstleistungen in der Gemeinde

Dienstleistungen in der Gemeinde

Führungszeugnis (einfach) beantragen

Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • das "Privatführungszeugnis" (für private Zwecke)
  • das "Behördenführungszeugnis" (zur Vorlage bei einer deutschen Behörde)

Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit.

In Privatführungszeugnissen werden die wichtigsten Angaben aus rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt. Es werden beispielsweise die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Nicht aufgenommen werden allerdings strafgerichtliche Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Dies ist beispielsweise bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten der Fall.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde enthält darüber hinaus noch weitere Angaben. Es führt beispielsweise bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie den Widerruf des Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis auf. Auch alle Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes werden angezeigt.

Allerdings verbleiben die Eintragungen nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: Keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.

Generelle Zuständigkeit:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Voraussetzungen:

Das Führungszeugnis erhält auf Antrag jede Person ab 14 Jahren.

Unterlagen:

gültiger Personalausweis oder Reisepass

Ablauf:

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde stellen. Den Antrag können auch gesetzliche Vertreter (z.B. die Eltern für Minderjährige) stellen. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich.

Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post.

Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.

Die Behörde gewährt Ihnen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis. Ein Behördenführungszeugnis wird auf Ihren Antrag zunächst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt, falls es Eintragungen enthält. Nach Ihrer Einsichtnahme leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können dem widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können einige Tage in Anspruch nehmen.

Hinweis: Wenn Sie nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können Sie den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen.

Kosten:

13 Euro

Sonstiges:

Umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz, einschließlich der häufigsten Fragen und Antworten dazu.

Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Stadt Ilshofen
Haller Str. 1
74532 Ilshofen
Fon: 07904 702-0
Fax: 07904 702-12
E-Mail: info@ilshofen.de

Sprechzeiten:
Mo. - Do. 8:00 Uhr - 12:30 Uhr, Fr. 8:00 Uhr - 12:00 Uhr, Di. 15:00 Uhr - 18:30 Uhr

Verwandte Lebenslagen:

Verwandte Themen:

© 2013 Stadt Ilshofen - 9 Impressum - 8 Inhaltsverzeichnis
made by cm city mediaGmbH

Darstellung

Weitere Informationen

Information

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Service-Box