Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.
"Zeugenanwälte" oder "Zeugenanwältinnen" sind zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer der Zeugenvernehmung die Rechte des Zeugen oder der Zeugin wahrnehmen. Sie weisen sie bei der Vernehmung beispielsweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht hin.
für die Entscheidung über die Beiordnung: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist
Unter den folgenden Voraussetzungen erhalten Sie als Zeuge oder Zeugin anwaltlichen Beistand:
Die Beiordnung erfolgt entweder auf Ihren Antrag oder durch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann auch von Amts wegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.
Die Kosten für den Zeugenanwalt oder die Zeugenanwältin werden von der Staatskasse getragen.
Informationen zu "Zeugenanwälten" und "Zeugenanwältinnen" erhalten Sie bei den Rechtsanwaltskammern, beim Weißen Ring e.V. sowie beim Anwaltssuchservice.
§ 68b Strafprozessordnung (StPO) (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
Amtsgericht Schwäbisch Hall
Unterlimpurger Str. 8
74523 Schwäbisch Hall
Fon: 0791/946335-0
Fax: 0791/946335-215
E-Mail: Poststelle@agschwaebischhall.justiz.bwl.de
Landgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 8
74072 Heilbronn
Fon: 07131/641
Fax: 07131/6435050
E-Mail: poststelle@lgheilbronn.justiz.bwl.de
Oberlandesgericht Stuttgart
Olgastraße 2
70182 Stuttgart
Fon: 0711/212-0
Fax: 0711/212-3024
E-Mail: poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de
Sprechzeiten:
Das Oberlandesgericht ist von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet (ggf. bis Sitzungsende).
Wir haben gleitende Arbeitszeit:
Kontaktzeiten - bitte auch bei Anrufen beachten - :
Mo. - Do.: 9.00 - 15.30 Uhr, Fr.: 9.00 - 12.00 Uhr.
Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.