Wenn Sie als Tierbesitzer oder Tierbesitzerin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden. Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).
Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:
Tipp: Informieren Sie sich im Portal der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.
die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Voraussetzungen sind:
ausgefülltes Formular "Neuanmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg"
Sie müssen die Meldung schriftlich per Post, Fax oder Online bei der Tierseuchenkasse einreichen. Meldungen per Telefon werden nicht berücksichtigt.
Bei formloser Meldung müssen Sie angeben,
Sie erhalten im Anschluss an die Meldung eine Tierbesitzernummer. Diese müssen Sie bei allen Folgemeldungen angeben. Folgemeldungen sind:
Eine weitere Möglichkeit zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse besteht über die Anlage D des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt. Das Veterinäramt gibt die ausgefüllten Anlagen an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg weiter.
Registrierungspflichtig ist in diesem Fall jeder Besitzer und jede Besitzerin von z.B.
Die Haltung von Gehegewild, Kameliden und nicht bereits genannter Klauentiere müssen Sie anzeigen.
Hinweis: Wenn Sie sich angemeldet haben und die Beiträge pünktlich bezahlen, erhalten Sie eine Vielzahl von Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und in den Verfahrensbeschreibungen:
Für bestimmte Tiere müssen Sie einen jährlichen Beitrag an die Tierseuchenkasse zahlen. Die Angaben zu den Beiträgen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Beiträge sind nach Tierart unterteilt.
Sie müssen die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Tierseuchenkasse anzeigen. Bestimmte Änderungen im Tierbestand müssen sie sofort anzeigen.
Hinweis: Falls Sie sich über die Anlage D des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt registrieren, müssen Sie dies vor Beginn der Tätigkeit tun. Änderungen müssen Sie sofort anzeigen.
Tierbesitzer und Tierbesitzerinnen sind verpflichtet, zum 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, Schafe und Ziegen bei der HIT-Datenbank (über den Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)) anzuzeigen. Die Meldung muss bis zum 15. Januar des Jahres erfolgt sein. Weitere Informationen zur Tierkennzeichung erhalten Sie im Portal des LKV. Die PIN für die Onlinemeldung erhalten Sie im Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz (Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen (SEU)).
Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.