Neubau 110-kV-Erdkabelleitung Anschluss UW Beimbach
Bekanntmachung
Regierungspräsidium Stuttgart, Az.: RPS24-4529/25
Planfeststellungsverfahren „Neubau 110-kV-Erdkabelleitung Anschluss UW Beimbach“ (Landkreis Schwäbisch Hall, Städte Ilshofen, Kirchberg an der Jagst und Gemeinde Rot am See)
Einleitung des Verfahrens
Die Netze BW GmbH hat für das o.g. Stromleitungsvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.
Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau einer 110-kV-Erdkabelleitung zum Anschluss eines neuen Umspannwerks (UW) Beimbach. Das beantragte Vorhaben umfasst eine Länge von etwa 13 km und verläuft auf den Gemeindegebieten der Städte Ilshofen, Kirchberg an der Jagst und der Gemeinde Rot am See. Die Erdkabelleitung verläuft von einem neu zu errichtenden Masten 45A der bestehenden 110-kV-Freileitung Kupferzell-Hohenberg (LA 0325), der sich zwischen den Stadtteilen Ilshofen und Ruppertshofen der Stadt Ilshofen befindet, bis zum geplanten UW Beimbach, das östlich des Ortsteils Beimbach der Gemeinde Rot am See errichtet werden soll. Das UW Beimbach selbst ist nicht Teil des Planfeststellungsantrags.
Die 110-kV-Erdkabelleitung besteht aus zwei Erdkabelsystemen, die direkt nebeneinander verlegt werden. Die Erdkabel werden soweit möglich in offener Bauweise, bei landwirtschaftlichen Nutzflächen in einer Tiefe von ca. 1,60 m, bei Straßen und Wegen in einer Tiefe von ca. 1,25 m verlegt. Die Breite des Kabelgrabens beträgt ca. 1,30 m pro Erdkabelsystem.
Um Beeinträchtigungen durch das Vorhaben soweit wie möglich zu vermeiden und zu minimieren bzw. zu kompensieren, sind landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, artenschutzrechtliche Maßnahmen sowie Wasser- und Bodenschutzmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören z.B., Rückschnitt- und Bauzeitenbeschränkungen zum Schutz von Brutvögeln, Vergrämung von Zauneidechsen, Aufstellen eines Reptilienschutzzauns und eines Schutzzauns für den Biber, Freihalten von Uferbereichen, Vergrämung von Bodenbrütern, die Einrichtung einer bodenkundlichen und ökologischen Baubegleitung, Errichtung von Vegetationsschutzzäunen, Wiederansaat bzw. Wiederherstellung von bauzeitlich beanspruchten Flächen und die Rekultivierung von Böden. Zudem ist der Erwerb von Ökopunkten einer Maßnahme zur Wiederherstellung von Trockenmauern in einem gesetzlich geschützten Trockenmauergebiet geplant.
Auf der angeschlossenen Planskizze ist der Standort des geplanten Stromleitungsvorhabens dargestellt.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zuständig.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) werden in der Zeit
von Montag, 10. November 2025 bis Dienstag, 09. Dezember 2025
je einschließlich
auf der Internetseite der Stadt Ilshofen unter www.ilshofen.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/oeffentl-auslegungen-bauleitplanung, der Stadt Kirchberg an der Jagst unter https://www.kirchberg-jagst.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Rot am See unter www.rotamsee.de/wirtschaft-leben/wohnen-und-bauen/bauleitplaene-mit-beteiligungsverfahren und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter https://rps.baden-wuerttemberg.de/abt2/ref24/seiten/planfeststellung/ in der Rubrik „Aktuelle Planfeststellungsverfahren > Leitung“ zugänglich gemacht.
Auf Verlangen kann während des o.g. Zeitraums der Zugänglichmachung der Planunterlagen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Verlangen ist unter Angabe von Kontaktdaten und des o.g. Aktenzeichens schriftlich, per E-Mail, Fax (Kontaktdaten siehe unten) oder telefonisch unter 0711 904-0 an das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zu richten.
Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis einschließlich
Dienstag, 23. Dezember 2025
beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart oder bei einer der Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, also bei der Stadt Ilshofen, Haller Straße 1, 74532 Ilshofen, der Stadt Kirchberg an der Jagst, Schloßstraße 10, 74592 Kirchberg/Jagst und der Gemeinde Rot am See, Raiffeisenstraße 1, 74585 Rot am See schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG.
Die Schriftform kann gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 LVwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an referat24(@)rps.bwl.de zu versenden. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG genannten elektronisch signierten Erklärungen. Im Falle des § 3a Abs. 3 Nr. 2d LVwVfG ist die Erklärung an poststelle.rps(@)im.bwl.de-mail.de zu übermitteln. Auch eine Übermittlung per Telefax an 0711 904-11190 hält die Schriftform ein.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen - § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Einwendungen in Schriftform und per Fax müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Einwendungen erfolgt nicht.
- Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Unterlagen im Internet verlängert die Frist nicht.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
- Falls ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
- Vom Beginn der Auslegung der Pläne an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Träger des Vorhabens nach § 44a Abs. 3 EnWG ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
- Es wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abrufbar ist, sowie auf die Datenschutzerklärungen der Stadt Ilshofen unter https://www.ilshofen.de/rathaus-service/impressum-service/datenschutz, der Stadt Kirchberg an der Jagst unter https://www.kirchberg-jagst.de/rathaus-service/impressum-service/datenschutz und der Gemeinde Rot am See unter https://www.rotamsee.de/gemeinde-rot-am-see/impressum-service/datenschutzerklaerung verwiesen.
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gez. Beck
