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Dienstleistungen

Folgende Dienstleisungen können ausschließlich passend in bar bezahlt werden:

KFZ-Abmeldung: 17,40 €

Fischereischein für Wolpertshausen

Fischereiabgabe:

1 Jahr: 12,00 €

5 Jahre: 60,00 €

10 Jahre: 120,00 €

Verlängerung bestehender Schein: 10,00 €

Erstantrag: 25,00 €

Generell kann im Bürgerbüro ausschließlich bar oder mit einer EC-Karte bezahlt werden.

Kreditkartenzahlungen können nicht geleistet werden.

Lagerung von Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft -Gärreste

Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft und Gärreste sind wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie können aber auch unsere Gewässer gefährden. Das Einleiten dieser wassergefährdender Stoffe in die Kanalisation, in oberirdische Gewässer oder Gräben und das Versickern in den Untergrund sind deshalb verboten. Die Lagerung muss in ausreichend dimensionierten ortsfesten wasserundurchlässigen und beständigen Anlagen erfolgen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Güllebehältern, Silageanlagen und Festmistlagern sind bezüglich des Gewässerschutzes wasserrechtliche und baurechtliche Vorschriften zu beachten. Die konkreten Anforderungen sind im Merkblatt "Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft - Gärreste - Gewässerschutz (JGS-Anlagen)" des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und ländlichen Raum - zum 01.08.2008 vollständig neu bearbeitet und um den Themenbereich "Lagerung von Gärresten bei Biogasanlagen" erweitert - zusammengestellt.

Voraussetzungen

.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung erfolgt durch die Baubehörde.
Für die Städte Schwäbisch Hall und Crailsheim ist das jeweilige Baurechtsamt zuständig

Unterlagen

  • Bauantrag mit Baubeschreibung
  • Übersichtslageplan,Lageplan
  • Grundriß, Schnitte (M 1: 100).
  • sämtliche Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung einzureichen

Kosten

Genehmigungsgebühr abhängig von den maßgeblichen Baukosten

Rechtsgrundlage

§§ 19g Abs. 2, 22, 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz; §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 4 Landesbauordnung Baden-Württemberg; § 18 Abs. 3 und 4 Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg

Zuständigkeit

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 07.08.2008