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Dienstleistungen

Folgende Dienstleisungen können ausschließlich passend in bar bezahlt werden:

KFZ-Abmeldung: 16,80 €

Fischereischein für Wolpertshausen

Fischereiabgabe:

1 Jahr: 12,00 €

5 Jahre: 60,00 €

10 Jahre: 120,00 €

Verlängerung bestehender Schein: 10,00 €

Erstantrag: 25,00 €

Generell kann im Bürgerbüro ausschließlich bar oder mit einer EC-Karte bezahlt werden.

Kreditkartenzahlungen können nicht geleistet werden.

Fischteich

Hier erhalten Sie Informationen zu Fischteichen und Weihern.
Im weiteren wird der Verfahrensablauf zum Genehmigungsverfahren und die benötigten Antragsunterlagen für die nachfolgenden Maßnahmen beschrieben.

Wassernutzungen für Teiche oder Weiher durch:

  • Aufstauen eines Gewässers
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Einleiten von Wasser in oberirdische Gewässer

Voraussetzungen

Zum Bau und Betrieb von Fischteichen und Weihern ist eine Prüfung nach Bau, Wasser- und Naturschutzrecht erforderlich.

Verfahrensablauf

Eine frühzeitige Beteiligung des Bau- und Umweltamtes zur technischen und fachlichen Beratung wird angeregt.
Die bau- und wasserrechtliche Zulassung ist formlos beim Landratsamt zu beantragen.

Fristen

Ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel ist eine amtliche Bekanntmachung und öffentliche Auslegung des Antrags mit zugehörigen Planunterlagen Bestandteil des Verfahrens (Dauer acht bis zwölf Wochen).

Unterlagen

Dem Antrag sind entsprechend aussagekräftige Unterlagen beizufügen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Längs- und Querschnitte
  • Bauzeichnungen

Bitte stimmen Sie den Umfang und die Anzahl der Unterlagen mit dem Landratsamt ab.

Kosten

Nach Zeitaufwand entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall.

Bearbeitungsdauer

Ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel ist eine amtliche Bekanntmachung und öffentliche Auslegung des Antrags mit zugehörigen Planunterlagen Bestandteil des Verfahrens (Dauer acht bis zwölf Wochen).

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Naturschutzgesetz (NatSchG)

Zuständigkeit

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand 09.02.2007